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Insolvenz  
01.03.2017

Insolvenzanfechtung: Rechtssicherheit oder doch nicht?

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Können die Rechtsunsicherheiten gestoppt werden? (Foto: Gajus/Fotolia.com)
Nach lang anhaltenden und zähen Verhandlungen zum Insolvenzrecht hat der Bundestag der Reform der Insolvenzanfechtung zugestimmt.
Der 16. Februar scheint ein für die mit Insolvenzfragen befasste Fachwelt besonders bedeutsames Datum zu sein. An diesem Tag 2016 wurde mit einem VID-Positionspapier die Diskussion um die vorinsolvenzliche Sanierung befeuert, genau ein Jahr später, am 16. Februar 2017, erfolgte die Zustimmung des Bundestags zur Neuregelung des Rechts der Insolvenzanfechtung. Bis zur Entscheidung gab es eine lange Vorlaufzeit. Die Vorberichterstattung aus dem Jahr 2015  auf COMPLIANCEdigital können Sie hier noch einmal nachlesen.

Rechtsunsicherheiten bleiben bestehen

Von der Pressestelle des Bundestags wurde die Annahme des Entwurfs von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der Linksfraktion mit der Headline „Rechtsunsicherheiten bei Insolvenzanfechtungen beseitigt” betitelt. Ob der Zug aber auch wirklich in die richtige Richtung fährt, scheint keineswegs sicher.
Es werden bereits erste  Stimmen laut, die warnen, dass der Beratungsbedarf und die Anfechtungsklagen eher zunehmen werden: „Die Insolvenzanfechtung gegen Unternehmer wird durch das neue Gesetz in keiner Weise wirksam verhindert”, ist sich der Anfechtungsrechtsexperte Dr. Olaf Hiebert von der Wirtschaftskanzlei Buchalik Brömmekamp in einem Statement vom 17. Februar 2017 sicher. Nachteilig werden sich für die Gläubiger die noch unbekannten Rechtsbegriffe auswirken: Zu erwarten ist vor allem Streit um die Begriffe „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs” sowie „Unlauterkeit”. Denn für unlautere Rechtshandlungen gilt weiterhin die Anfechtungsfrist von zehn Jahren.

Zinsregelung als Trostpflaster

Immerhin werde eine Ungerechtigkeit beseitigt, so Hiebert: Nach der Reform muss der Gläubiger erst Zinsen auf die Anfechtungsforderung zahlen, wenn er mit der Rückzahlung in Verzug ist. Bislang wurden bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zinsen fällig, auch wenn der Gläubiger von dem Anspruch gar nichts wusste, da der Insolvenzverwalter erst bis zu drei Jahre später nach Eröffnung zur Zahlung aufforderte. Die Regelung gilt für alle Insolvenzverfahren, auch wenn diese vor Inkrafttreten der Reform eröffnet wurden.

Weiterführende Literatur

RA Dr. Olaf Hiebert wird seine Auffassung in einem demnächst erscheinenden Beitrag in der KSI vertiefen.

Alles rund um das Thema Insolvenz finden Sie in der Zeitschrift Krisen-, und Sanierungs- und Insolvenzberatung (KSI). Unternehmern und Beratern vermittelt die KSI das zentrale Know-how für die erfolgreiche Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung.

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(ESV/ps)
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