Im Bundesministerium für Justiz (BMJ) wird intensiv an einem Gesetzentwurf zur Änderung der vor 11 Jahren in Kraft getretenen Insolvenzordnung gearbeitet. Sanierungschancen sollen nachhaltig verbessert werden.
So sollen Eigentümer von Unternehmen künftig Rechte einbüßen, wenn eine Insolvenz droht. Beispielsweise kann gegen den Willen der Eigentümer eine Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals beschlossen werden. Auch werden die so genannten Dept-to-Equity-Swaps realisiert: Forderungen von Gläubigern können demnach in Anteile an der in die Krise geratenen Unternehmung umgewandelt werden.
Insgesamt gesehen sollen nach diesem Gesetzentwurf die Firmeninhaber in wesentlichen Punkten den Gläubigern gleichgestellt werden – analog zu der Regelung im amerikanischen Insolvenzrecht gem. Chapter 11. Zudem sollen die Leitungsorgane größere Chancen erhalten, die Unternehmensführung fortsetzen zu können. Bisher wird von der Möglichkeit der Eigenverwaltung nur mit großer Zurückhaltung Gebrauch gemacht. Ein Insolvenzverfahren werde meist erst beantragt, wenn das Vermögen restlos aufgezehrt ist und kaum Sanierungschancen bestehen. Die Voraussetzungen der Eigenverwaltung sollen nun gelockert werden.
Bei den Sanierungsversuchen sollen auch die Gläubiger zu einer stärkeren Mitwirkung verpflichtet werden können. Nach bisheriger Rechtslage kann ein einzelner Forderungsinhaber mit Rechtsmitteln einen Insolvenzplan über viele Monate hinweg verzögern. Dem Vernehmen nach sollen die vor zwei Jahren eingeführten Vorrechte der Sozialversicherungsträger wieder gestrichen werden; zu Vorrechten der Finanzverwaltung (vgl. KSI 04/2010 S. 188 bzw. www.KSIdigital.de) äußert sich der Entwurf aber nicht. In organisatorischer Hinsicht ist eine stärkere Konzentration auf spezialisierte Insolvenzgerichte und die Führung einer besonderen Insolvenzstatistik vorgesehen.
Was davon wann realisiert wird, bleibt jedoch noch abzuwarten. Mit den überraschenderweise noch vor der Sommerpause in der 27. KW 2010 bekannt gewordenen Informationen über den Gesetzentwurf (vgl. dazu Handelsblatt.com bzw. die Beiträge in der FAZ und im HB vom 7.7.2010, S. 11 bzw. S. 16) verdichten sich aber die Anzeichen, dass die in der Fachwelt heftig umstrittene Frage "Sanierung vor oder im Insolvenzverfahren?" im Rahmen der Insolvenzordnung und damit nicht im Wege eines außergerichtlichen (vorinsolvenzlichen) Sanierungsverfahrens beantwortet werden soll.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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