Nach fast einjähriger Gesetzgebungsdiskussion hat der Bundestag am 11.6.2021 das von der großen Koalition beschlossene Lieferkettengesetz verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als Formsache. Das im Jahr 2023 in Kraft tretende Lieferkettengesetz wird zunächst für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ab 3.000 Mitarbeitende gelten, ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitende. Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden bedeutet dies, dass sie weiterhin keine Rechtssicherheit oder den entsprechenden Handlungsspielraum bekommen.
Insbesondere sollen durch das Gesetz Kinderarbeit, Ausbeutung und Naturzerstörung bei der globalen Produktion von Waren eingedämmt werden. Unternehmen sollen dafür Sorge tragen, dass es in ihrer gesamten Lieferkette, auch international, nicht zu Verletzungen der Menschenrechte kommt. Damit sendet Deutschland nach Ansicht von Dr. Christoph Schröder (Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland) ein „starkes Signal an die EU-Kommission“, eine entsprechende EU-Richtlinie auf den Weg zu bringen: „Eine europaweit einheitliche Regelung der Verantwortung für Menschenrechte in den Lieferketten liegt im Interesse der deutschen Unternehmen. Sie haben durch das Lieferkettengesetz vorläufig einen Wettbewerbsnachteil.“
Vom Lieferkettengesetz betroffene Unternehmen sind dazu verpflichtet, bei ihren direkten Zulieferern Risiken zu ermitteln, die international anerkannte Menschenrechte und bestimmte Umweltstandards (in Bezug auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) verletzen oder gefährden könnten. Für identifizierte Risiken müssen Unternehmen Gegenmaßnahmen implementieren und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) berichten. Bei nachgewiesenen Verstößen werden Bußgelder verhängt und Unternehmen können bis zu drei Jahre lang von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Bei indirekten Zulieferern sind deutsche Unternehmen hingegen nur bei Kenntnisnahme über mögliche Risiken und Verstöße zu Nachbesserungen angehalten.
Unternehmen sollten sich nun deutlich mit den Konsequenzen und Risiken auseinandersetzen, empfiehlt CMS-Anwalt Schröder. Er betont, dass die zivilrechtliche Haftung für die Nichtbeachtung der Sorgfaltspflichten des Lieferkettengesetzes zwar ausgeschlossen sei, aber die Haftung deutscher Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen im Ausland möglich bleibe. Das gelte insbesondere, wenn das Gericht ausländisches Recht anzuwenden hat: „Ausländische Rechtsordnungen lassen solche Haftungsansprüche in immer stärkerem Umfang zu“, so Schröder. Das zeigten sowohl aktuelle Urteile aus England und den Niederlanden als auch laufende Gesetzgebungsverfahren in zahlreichen Ländern. Die neuen gesetzlichen Anforderungen seien nicht nur als Bürde zu sehen, sondern auch als Chance, die eigene Reputation und Wahrnehmung im Markt zu stärken und die eine oder andere Geschäftsbeziehung zu Lieferanten zu vertiefen.
Die Verabschiedung des Gesetzes ist nach Ansicht von Dr. Katharina Reuter (Geschäftsführerin des Bundesverbands Nachhaltige Wirtschaft BNW) ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – hin zu mehr sozialer und ökologischer Verantwortung in der Lieferkette. Entgegen mancher Darstellung, dass in Deutschland ansässige Unternehmen durch das Gesetz einem hohen Risiko ausgesetzt würden, sei es vielmehr so, dass deutsche Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen nicht haften, sofern sie alle möglichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen haben. Mit dem Lieferkettengesetz werde keine Erfolgspflicht, sondern eine Bemühungspflicht zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen für die Unternehmen durchgesetzt. Beispiele von deutschen Unternehmen wie Tönnies, VW-Dieselskandal und Wirecard zeigten, wie die gesellschaftlichen Kosten durch unethisches Wirtschaften in die Höhe getrieben werden – mit gravierenden negativen Auswirkungen auf das Label Made in Germany. Für nachhaltig wirtschaftende Unternehmen sei die gesetzliche Verankerung von unternehmerischen Sorgfaltspflichten ein wichtiger Meilenstein, da es ihre Grundwerte und jahrelangen freiwilligen Investitionen als zukunftsweisend anerkenne. Durch die Beschränkung auf sehr große Unternehmen würden für viele kleine und mittelständische, nachhaltig aufgestellte Unternehmen weiterhin Wettbewerbsnachteile bestehen.
Hinweis: Mit dem Thema Unternehmerische Sorgfaltspflichten in der Lieferkette befassen sich Claudia Jasmin Regina Bodenstein und Prof. Dr. Alexander Lenz in der ZCG 3/2021.
(ESV/fab)
Zeitschrift für Corporate GovernanceUnternehmen professionell führen und überwachen |
Sorgfaltspflichten in Lieferketten | 28.05.2021 |
Update: Koalition erzielt Einigung bei Lieferkettengesetz | |
„Es ist endlich soweit: Das deutsche Lieferkettengesetz kommt“, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Website. Zum Ende der Legislaturperiode hat sich die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD also doch noch auf ein gemeinsames Lieferkettengesetz verständigt. Damit ist der Weg frei für eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag. mehr … |
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