DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2020.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-27 |
Am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht der Universität Wien ermöglicht ein Videopodcast „ars boni“ einen Einblick in die Folgen der COVID-19-Pandemie in Europa und der Welt. Schwerpunkte liegen in grund- und datenschutzrechtlichen Fragen sowie in der Fortentwicklung der juristischen Ausbildung. Der vorliegende Beitrag schildert Genese, Zuschnitt und Fortentwicklung des Projekts.
Mit Urteil vom 16.09.2020 (bis zum Redaktionsschluss lag nur die Pressemitteilung vor) entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt keine Auskunft über das Steuerkonto eines Insolvenzschuldners verlangen kann, um anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Das Gericht präzisierte damit in seiner Entscheidung den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts der DSGVO und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Es ist fast schon verwunderlich, wie oft uns in diesem Jahr die Frage beschäftigt, ob ein zentrales oder ein dezentrales System zu bevorzugen sei. Zunächst ging es um die Corona-Warn-App der Bundesregierung. Sie sollte nach der ursprünglichen Planung eine zentrale Datensammlung und -verarbeitung beinhalten. Dann wurde umgeschwenkt, wegen Widerstandes der Betriebssystembetreiber im Mobilfunkbereich und unter dem Eindruck intensiver Kritik aus dem Datenschutz. Umgesetzt wurde schließlich ein Modell mit dezentraler Datenhaltung.
The pandemic of the novel coronavirus infection (“Covid-19”, “coronavirus”) has had a great impact on people’s daily lives. With the unprecedented measures that governments have started to apply during the pandemic, such as regular temperature checks and mandatory use of monitoring apps, much more attention in different countries all over the world is being paid to data protection, especially with regard to health data. A similar situation has been evolving in Russia, where the anti-pandemic measures introduced by governments at different levels have raised a number of data protection concerns.
From a comparative perspective the Covid-19 pandemic provides a unique grand-scale life experience: nearly all countries have been confronted with a similar issue, that of quickly fighting the pandemic, balancing individual health with the sustainability of the national health system, and juggling economic imperatives with the duty to care for the most vulnerable individuals in society. Access and use of data are key to this difficult balancing exercise. One question arises: is the Covid-19 pandemic conducive to developing shared legal strategies or does it reinforce cultural legal features when it comes to data protection?
Der Artikel befasst sich mit der Frage, ob Arbeitgeber im Falle einer gestatteten Privatnutzung des betrieblichen Internetanschlusses bzw. des betrieblichen E-Mail-Accounts gegenüber ihren Mitarbeitern zu einem TK-Diensteanbieter gemäß § 3 Nr. 6 TKG werden und somit auch das Fernmeldegeheimnis zu wahren haben.
Art. 22 DSGVO hat einen weiten Anwendungsbereich und gewährt Betroffenen signifikante Rechte. In der Praxis spielt die Norm kaum eine Rolle, jedoch birgt sie Risiken, deren Eindämmung nur schwer oder sogar unmöglich ist. Dieser Beitrag setzt sich mit den (verfassungsrechtlichen) Problemen und Potentialen von Art. 22 DSGVO auseinander und zeigt auf, in welche Richtung sich die Regulierung von automatischen Einzelfallentscheidungen entwickeln könnte.
Die auch zwei Jahre nach Geltungsbeginn von einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern als sehr schwer verständlich und vielfach auslegungsbedürftig empfundenen Regeln der DSGVO bedürfen einer ergänzenden Vermittlung. Weiterhin spiegeln uns Unternehmen sowie Verbände einen hohen Aufklärungsbedarf wider und sind mit der Umsetzung der komplexen Anforderungen der DSGVO befasst.
Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Verhältnis zwischen Lauterkeits- und Datenschutzrecht beschäftigen. Dieser Beitrag beleuchtet in aller Kürze die Entscheidungsgründe aus Sicht des österreichischen Rechts kritisch. In Folge wird das österreichische UWG der deutschen Rechtslage gegenübergestellt und eine mögliche Übertragung einiger Ansätze aus der österreichischen Entscheidung für Deutschland diskutiert. Hierbei wird insbesondere auf das Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu einem ähnlichen Sachverhalt eingegangen. Abschließend geht dieser Beitrag noch überblicksartig auf das Verhältnis zwischen DSGVO, AGB-Recht und Rechtsverfolgung nach dem UWG ein, um mögliche Wege für die lauterkeitsrechtliche Verfolgung von Datenschutzverstößen aufzuzeigen.
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