DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-06-27 |
Schutzwürdigkeit in der Datenwirtschaft ist keine reine Altersfrage. Die Komplexität der Datenpraxen überschreitet regelmäßig nicht nur die kognitiven Fähigkeiten von Kindern, sondern ebenso die von Erwachsen. Bedarf es einer Neukonzeption der Schutzwürdigkeit im Digitalrecht, die sich von statischen Altersgrenzen löst und auch Erwachsene als potentiell vulnerabel begreift?
Schon in ganz jungen Jahren spielen Kinder und Jugendliche mit Smartphones, Tablets und Laptops und kommen so sehr früh in Kontakt mit dem Internet. Es ist daher essenziell, jungen Menschen den Umgang mit digitalen Medien beizubringen und ein Bewusstsein für die möglichen Gefahren zu schaffen.
Die COVID-19-Pandemie hat kollaborativen Online-Lernumgebungen zum Durchbruch im schulischen Betrieb verholfen. Rückblickend lässt sich dies als Beginn einer dynamischen Digitalisierung der Schule begreifen. Digitale Lernmittel mit Funktionen virtueller sozialer Netzwerke, auch unterstützt durch die Fähigkeit zum maschinellen Lernen, halten stetig Einzug in den Schulbetrieb.
Als der amerikanische Medienwissenschaftler Neil Postman 1982 das „Verschwinden der Kindheit“ prophezeite, da zielte er mit seiner Kritik nicht auf den digitalen Raum – das World Wide Web ist erst seit den 90er Jahren allgemein zugänglich – sondern auf das Fernsehen. Anders als die Welt der Schrift sei „TV“ ohne erhebliche Altersgrenzen für jedermann konsumierbar, ungeachtet des jeweiligen persönlichen Reifegrades und der individuellen Schutzbedürftigkeit.
“Microsoft violates children’s privacy – but blames your local school” – so betitelt die Organisation NOYB die Meldung über ihre Anfang Juni dieses Jahres bei der österreichischen Aufsicht gegen Microsoft eingereichten Beschwerden. Die „365 Education“-Dienste des Unternehmens sollen die Datenschutzrechte von Minderjährigen verletzen.
Die kommende KI-Verordnung sieht in Art. 27 eine Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, „FRIA“) vor – ein Instrument, das der Datenschutz-Folgenabschätzung („DSFA“) auf den ersten Blick sehr ähnlich ist. Die konkreten Anforderungen an ein FRIA sind mit denen der DSFA jedenfalls im Kern vergleichbar: Nach Art. 27 KI-VO muss ein FRIA unter anderem eine Beschreibung des KI-Systems und der Kategorien der betroffenen Personen(-gruppen) sowie eine Beschreibung der spezifischen Schadensrisiken und der Maßnahmen zur Risikominimierung enthalten; Art. 35 Abs. 7 DSGVO schreibt ähnliche Anforderungen für die DSFA vor.
Zu den vielleicht am stärksten ignorierten Vorschriften des Digitalrechts zählen die Bestimmungen zur Altersverifikation. Verschiedene Rechtsakte enthalten die mal mehr und mal weniger deutliche Verpflichtung für Anbieter von Internetdiensten, sich über die Altersstufe ihrer jeweiligen Nutzenden zu vergewissern. In der Realität findet dies bislang selten statt.
Vorgaben zur Gewährleistung von Online-Sicherheit von Kindern umfassen Normen aus dem klassischen Datenschutzrecht genauso wie Vorgaben aus neueren Rechtsakten im Jugendmedienschutzrecht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die relevanten Normen im digitalen Kinderdatenschutz, zeigt bestehende Überschneidungen und Reibungspunkte auf und entwickelt, ausgehend von den gleichgerichteten grund- und menschenrechtlichen Schutzzielen der beiden Perspektiven, einen differenzierten Ansatz für eine praxistaugliche und effektive Rechtsanwendung.
Überwachung der Schlafgewohnheiten von Minderjährigen durch eine bekannte Spiele- App. Ein KI-ChatBot in einer bei Jugendlichen sehr beliebten Kommunikationsanwendung. Das war auch schon das Thema unserer letzten Kolumne. Die Gretchenfrage ist, ob die wohlklingenden Regulierungsansätze der DSGVO zum Schutz dieser Personengruppe in der Praxis überhaupt Wirkung entfalten.
Kinder sind im digitalen Zeitalter besonders schutzbedürftig, da sie oft nicht vollständig verstehen, welche Konsequenzen die Nutzung von Online-Diensten für ihre Privatsphäre haben kann. Dies macht den Datenschutz für Kinder zu einem zentralen Anliegen der Datenschutz-Grundverordnung, vgl. etwa Art. 8 sowie Erwägungsgrund 38, 58 DSGVO.
Der EuGH hat in seinem viel erwarteten Urteil zu EncroChat-Daten die Bedingungen präzisiert, unter denen Beweismittel in grenzüberschreitenden Strafverfahren übermittelt und verwendet werden dürfen. Der EuGH entschied im Kern, dass von ausländischen Behörden gewonnene Beweismittel (hier: Frankreich) unter bestimmten Voraussetzungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn die Maßnahme im Anordnungsstaat (hier: Deutschland) nicht zulässig gewesen wäre.
Mit dem jüngsten Urteil zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH seine strengen Maßstäbe für die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen zwar aufgeweicht, knüpft dies aber seinerseits an strenge Bedingungen. Unter Vorratsdatenspeicherung versteht man im Allgemeinen die Verpflichtung von Telekommunikationsdienstleistern, die Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer anlasslos zu speichern.
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