DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-04-28 |
Mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor knapp sieben Jahren wuchs die Hoffnung auf eine neue Ära. Eine Ära, in der die Aufsichtsbehörden konsequent gegen nationale und internationale Akteure jeder Größenordnung vorgehen, die es mit dem Datenschutz nicht so genau nehmen.
Bislang hat sich die EU-Kommission vor ihrer Pflicht nach Art. 97 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedrückt, alle vier Jahre einen „Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung“ vorzulegen. Zwar findet man entsprechend betitelte Dokumente in den Labyrinthen der Kommissions- Plattformen, doch in der Sache waren sich die Kommissare einig: Die DSGVO wird nicht angefasst!
Die Datenschutz-Grundverordnung wurde 2018 als bahnbrechende Maßnahme eingeführt, um den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Doch knapp sieben Jahre später zeigt sich, dass die Verordnung in ihrer aktuellen Form den Anforderungen der digitalen Transformation nicht mehr gerecht wird.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25. Mai 2018 und hat die Datenschutzlandschaft in Europa grundlegend verändert. Im Forschungskontext hat die DSGVO weitreichende Auswirkungen, da Forscher*innen häufig mit großen Mengen personenbezogener Daten arbeiten, um ihre Forschungsfragen zu beantworten.
Der Beitrag beschreibt, welche Themen sieben Jahre nach Geltungsbeginn der DSGVO einen Landesdatenschutzbeauftragten beschäftigen, untersucht, inwieweit die zu Geltungsbeginn geübte Zustimmung und Kritik aufrechtzuerhalten ist, und erörtert, welches die wichtigsten Forderungen zu einer Weiterentwicklung des Datenschutzrechts sind.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist das wohl wichtigste und zugleich kontroverseste Betroffenenrecht. Es soll Betroffenen die Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten ermöglichen und die Transparenz stärken.
Sieben Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO zeigt sich: Trotz erhöhter Datenschutzstandards bleibt die Verordnung eine Herausforderung. Unternehmen kritisieren steigenden bürokratischen Aufwand, Innovationshemmnisse und Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei internationalem Datentransfer und Cookie-Bannern.
Datenüberlassungsverträge sind von der DSGVO bisher nur in dem konturenlosen Koppelungsverbot des Art. 7 Abs. 4 DSGVO geregelt. Der California Consumer Privacy Act enthält hier eine gut durchdachte Regelung, die durch die verbindliche Angabe des Datenwerts Transparenz schafft und eine freie, informierte Wahl ermöglicht. Damit eignet sie sich als Vorbild für eine DSGVO- Reform.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) steht mal wieder am Pranger. Auf allen Ebenen und von allen Seiten wird gemäkelt und kritisiert. Wie konnte es dazu kommen, dass die viel gelobte und als „großer Wurf für Europa und Blaupause für die Welt“ bezeichnete DSGVO immer wieder in die Kritik gerät?
Einer der Begriffe unserer Zeit ist der der Souveränität. Einen erhabenen Klang hat dieses Wort, selbst in der eingedeutschten Variante der ursprünglich französischen souveraineté. Doch nicht nur seines schönen Klanges wegen hat sich der Begriff einen festen Platz im Kreise allfälliger politischer Forderungen gesichert, sondern auch wegen des gedanklichen Bildes, das er vermittelt. Es ist ein Bild von Stärke und von Selbstbestimmung.
Bereits ab dem 12. September 2025 gelten die meisten Pflichten des Data Act (DA) unmittelbar (Art. 50 DA). Welches Verhältnis besteht zwischen den EU-Verordnungen DA und DSGVO? Welche Herausforderungen stellen sich für Unternehmen?
Vor nahezu neun Jahren ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten, und seit fast sieben Jahren gilt sie in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Im März 2025 hat Axel Voss, CDU-Europaabgeordneter und Mitgestalter der DSGVO, bei einer Veranstaltung des Centre for European Policy Studies (CEPS) einen Vorschlag zur gezielten Reform der DSGVO vorgestellt, dem sich auch der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems angeschlossen hat.
Reformbedarf bei automatisierten Entscheidungen und dem Auskunftsrecht nach der DSGVO – Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 27.02.2025 – C-203/22
Der EuGH (Urt. v. 13.02.2025 – C-383/23) präzisiert den Maßstab für die Bußgeldberechnung – und legt Reformbedarf bei der Bußgeldbemessung offen
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