Der Vorstand hat regelmäßig Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat zu erfüllen. Unter welchen Voraussetzungen kann daraus die Kenntnis des Aufsichtsrats von einem rechtswidrigen Vorstandshandeln abgeleitet werden?
Diese Frage ist für jedes Aufsichtsratsmitglied insbesondere in einer Krise des von ihm kontrollierten Unternehmens von entscheidender Bedeutung: Wird im Insolvenzanfechtungs- oder Haftungsprozess seine Kenntnis vom rechtswidrigen und/oder gläubigerbenachteiligenden Vorstandshandeln vermutet?
Dafür könnte sprechen, dass der Vorstand den Aufsichtsrat nach aktienrechtlichen Vorschriften regelmäßig über den Gang der Geschäfte, den Umsatz und die Lage der Geschäfte informieren muss. Kann aber davon ausgegangen werden, dass der Vorstand dieser Pflicht von selbst nachkommt oder der Aufsichtsrat die Berichterstattung erfolgreich einfordert? Und wenn ja, folgt daraus automatisch, dass die Berichte des Vorstands wahrheitsgemäß sind bzw. Unwahrheiten dem Aufsichtsrat ohne Weiteres ins Auge springen müssen?
Mit der skizzierten Problemstellung hat sich kürzlich der Insolvenzrechtssenat des BGH in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 (IX ZR 102/09) beschäftigt: Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter versucht, über die regelmäßig an den Aufsichtsrat zu erstattenden Vorstandsberichte dessen Kenntnis zu konstruieren. Der BGH erteilte eine deutliche Absage, sodass Aufsichtsräte aufatmen können.
Zur Begründung setzt Fölsing in einer demnächst in der KSI 5/2011 (vgl. KSIdigital) erscheinenden Kommentierung daran an, dass die Interessen von Aufsichtsrat und Vorstand nicht gleichgerichtet sind. Das bedeute zwar nicht automatisch, dass der Vorstand den Aufsichtsrat hintergeht. Allerdings werde ein Vorstand die Lage der Gesellschaft in seinen Berichten an den Aufsichtsrat gerne beschönigen. Gerade eine Krise werde der Vorstand so lange wie möglich klein reden, um seine Abberufung durch den Aufsichtsrat gem. § 84 Abs. 3 AktG zu verhindern. Schon aus diesem Grund könne im Aufsichtsratshaftungs- bzw. Anfechtungsprozess des Insolvenzverwalters nicht generell unterstellt werden, dass der Aufsichtsrat von der Krise der Gesellschaft rechtzeitig Kenntnis erlangt.
Hinweis: Im konkreten Fall bestand der Aufsichtsrat aus einem RA, dem Geschäftsführer eines Partnerunternehmens und dem Vertreter einer Venture-Capital-Gesellschaft, die dem Unternehmen neues Eigenkapital zur Verfügung gestellt hatte. Die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen waren manipuliert worden.
Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
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