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Steuerrechtsänderungen: Konfuses Gesetzgebungsverfahren

An Konfusion kaum noch zu überbieten war das soeben erlebte Verfahren der Steuergesetzgebung, das den Steuerpflichtigen die ab 01. Januar 2013 anzuwendenden Neuregelungen vernebelt.

Welche Steuerrechtsänderungen nun zum Jahreswechsel zu beachten sind oder eben noch nicht, ist derzeit äußerst schwer zu durchschauen, zumal ja auch das Instrument der rückwirkenden Änderung nicht selten eingesetzt wird. Insbesondere das Jahressteuergesetz 2013 und das sog. Gesetz zur Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des steuerlichen Reisekostenrechts geben Anlass zur Verunsicherung.

Der (hier nur unvollständig behandelbaren) Reihe nach:

  1. Erst wenige Tage zurück liegt das völlig undurchsichtige Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2013. In der entscheidenden Sitzung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat konnte am 12. Dezember 2012 in vielen Punkten keine Einigung erzielt werden; die einzelnen Elemente wurden teilweise „auf Wiedervorlage gelegt“, teilweise ganz gestoppt! Letzteres betrifft wegen insoweit befürchteter Mindereinnahmen durch Steuerausfälle leider auch die geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen im Steuer- und Handelsrecht, mit der nach Angaben der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für die deutschen Unternehmen jährliche Bürokratieentlastungen i.H. von 2,5 Mrd. € hätten bewirkt werden können. Auch hinsichtlich des Steuerabkommens mit der Schweiz und der von Umweltpolitikern aller Parteien geforderten steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung konnte kein Kompromiss gefunden werden.
  2. Zwar nicht abgelehnt, aber auch noch nicht zugestimmt hat der Bundesrat der Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts und des steuerlichen Reisekostenrechts: Erfreulich für Arbeitnehmer ist nach derzeitigem Stand aber zumindest, dass die vom Finanzausschuss des Bundesrats im Vorfeld empfohlene Senkung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von 12 € auf 9 € sich offenbar nicht durchgesetzt hat. Mit der neuen Staffelung in § 9 Abs. 4a EStG wird der Pauschbetrag für eintägige Auswärtstätigkeiten mit mindestens achtstündiger Abwesenheit auf nunmehr 12 € verdoppelt. Zugleich soll bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 € angesetzt werden können. Es bleibt ferner bei 24 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist. Aber: Selbst im (hier wahrscheinlichen) Fall der Nachholung der Zustimmung des Bundesrats werden die neuen Beträge erst ab 1. Januar 2014 anzuwenden sein.
  3. Unerwarteterweise ebenfalls noch nicht beschlossen sind die Änderungen des Unternehmenssteuerrechts, sie sollten den Weg freimachen für die mittelstandsfreundliche Verdopplung des Verlustrücktrags und die Vereinfachung der Durchführung des Gewinnabführungsvertrags.
  4. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, deren Auslegung nun erst spezifisches Expertenwissen erfordert, hat der Bundesrat den EStÄR 2012 zugestimmt, die insbesondere hinsichtlich der Anhebung der Herstellungskostenuntergrenze für Diskussionsstoff gesorgt haben.
  5. Klarheit herrscht wenigstens hinsichtlich des sog. MicroBilG (s. zuletzt die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 07. Dezember 2012), das keinem Zustimmungsvorbehalt mehr unterliegt (vielleicht aber auch nur deswegen, weil der Bundestag eine Ablehnung durch den Bundesrat durch einfachen Mehrheitsbeschluss hätte abwenden können).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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