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Unternehmensinsolvenzen: Neue Rahmenbedingungen in Vorbereitung

Von der Eröffnung bis zur Abwicklung: Im Rahmen des Unternehmensinsolvenzrechts gibt es noch viele Unklarheiten, zu deren Beseitigung bzw. zumindest Einengung derzeit verschiedene Wege beschritten werden.

So ist nach Ansicht des IDW auch 15 Jahre nach Inkrafttreten der InsO nicht abschließend geklärt, wann genau ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss. Diskutiert werde, ob eine zwar geringfügige, aber dauerhafte Liquiditätslücke den Gang zum Amtsgericht erfordert. Auch war lange umstritten, ob künftig fällig werdende Verbindlichkeiten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind – bis der Strafsenat des BGH dies mit einem Beschluss vom 21. August 2013 (1 StR 665/12) bestätigt hat. Zudem habe spätestens mit dem durch das ESUG neu geschaffenen Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO die konkrete Abgrenzung der Insolvenzeröffnungsgründe an Bedeutung gewonnen. Deshalb hat das IDW den Entwurf eines IDW Standards: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW ES 11) erarbeitet. Mit diesem Standard sollen der IDW Prüfungsstandard: Beurteilung eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit bei Unternehmen (IDW PS 800) und die IDW Stellungnahme des Fachausschusses Recht 1/1996: Empfehlungen zur Überschuldungsprüfung bei Unternehmen an die aktuelle Rechtslage und Rspr. angepasst und in einem Papier zusammengefasst werden. Stellungnahmen zu dem unter www.idw.de abrufbaren Entwurf können bis zum 12. Dezember 2014 beim IDW eingereicht werden.

Daneben ist die auf EU-Ebene geplante Neuregelung der EuInsVO einen Schritt vorangekommen: Der Rat hat am 5./6. Juni 2014 die allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag für eine "Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren" beschlossen. Ziel ist es, den Erhalt statt der Abwicklung des insolventen Unternehmens in den Mittelpunkt der Bemühungen zu stellen. Umstritten sei u.a. die Frage des anwendbaren Rechts bei Arbeitsverhältnissen in Staaten, die kein Sitzstaat des insolventen Unternehmens sind, sowie insbesondere Möglichkeiten der Koordinierung der Insolvenzverfahren von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe (mehr dazu unter folgendem Link).

Hinweis: In Deutschland wird außerdem an einer Neujustierung des Konzerninsolvenzrechts gearbeitet (vgl. zuletzt die Nachricht auf COMPLIANCEdigital vom 20. März 2013).

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern

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