Zu den Maßnahmen zählen
Außerdem plant die Bundesregierung, die erweiterte Verlustverrechnung bis Ende 2023 zu verlängern. Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag soll für 2022 und 2023 auf 10 Millionen Euro angehoben werden – bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro.
Verlängert werden auch die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen, ebenso die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen. Hier ist eine Verlängerung um weitere drei Monate vorgesehen. Auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 werden verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Der Entwurf sieht auch eine Verlängerung der bis zum 31.12.2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. Die Steuerfreiheit ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.7.2022 enden.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Bundestag hier veröffentlicht. Die Mitteilung des Informationsdienstes des Bundestags (hib) finden Sie hier.
(ESV/fab)
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