Nach jahrelangem Rechtsstreit hat eine Berliner Altenpflegerin, die Missstände an ihrem Arbeitsplatz aufdeckte und dafür eine Kündigung erhielt, einen Vergleich vor dem LAG Berlin-Brandenburg erzielt. Der Präzedenzfall („Whistleblowing“) ist damit beendet.
Die Klägerin erhält eine Abfindung von 90.000 Euro sowie eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Auch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis ist Teil des Vergleichs.
Der Fall hatte für Aufsehen gesorgt, als die Altenpflegerin 2004 gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber Strafanzeige erstattete und sie daraufhin fristlos gekündigt wurde. Sie wollte mit der Anzeige auf die Pflegenotstände aufmerksam machen. Die deutschen Gerichte bis hin zum BVerfG bestätigten die fristlose Kündigung.
Der EGMR entschied jedoch mit Urteil vom 21.7.2011, dass in der außerordentlichen Kündigung ein Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) lag. Die Klägerin sei durch die Kündigung in ihrer Meinungsfreiheit verletzt. Der EGMR stärkte so die Rechte von Arbeitnehmern, die auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen („Whistleblower“).
Daraufhin legte die Altenpflegerin Restitutionsklage ein. Vor diesem Hintergrund verglichen sich die Parteien nun vor dem LAG Berlin-Brandenburg (Az. 25 Sa 2138/11).
Weitere Informationen: LAG Berlin-Brandenburg, www.arbeit-und-arbeitsrecht-de
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