Chefjuristen sitzen immer häufiger mit am Vorstandstisch
Die Chefjuristen großer Unternehmen rücken immer stärker ins Zentrum strategischer Entscheidungen.
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Die Verdienstungleichheit zwischen Frauen und Männern verharrt auf hohem Niveau.
Im Homeoffice arbeiten Beschäftigte messbar produktiver als im Büro.
Organhaftung und D&O-Deckung bei Insolvenzverschleppung
Lsst ein formeller Geschftsfhrer (Strohmann) einen faktischen Geschftsfhrer neben sich gewhren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschftsfhrers berwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Geschftsfhrer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte fr ein Fehlverhalten des faktischen Geschftsfhrers hatte und nichts unternimmt. Diese Umstnde knnen ein vorstzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Geschftsfhrers i. S. d. 266a StGB begrnden. Die Verdachtsmomente mssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.
Normen: 266a StGB
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ( 266a StGB) in 18 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen 266a StGB in 16 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen 266a StGB in 34 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zunchst tragend festgestellt, dass eine vorstzliche Verletzung der Abfhrungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es fr sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Geschftsfhrer ber die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer schwarz beschftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Geschftsfhrer bte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Geschftsfhrer, der einen faktischen Geschftsfhrer neben sich gewhren lsst, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Geschftsfhrers berwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte fr dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente mssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umstnde begrnden einen Vorsatz des Strohmanngeschftsfhrers im Hinblick auf 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Geschftsfhrers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Geschftsfhrer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeitrge abfhren wrde.
Irrt der Arbeitgeber ber seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abfhren von Sozialversicherungsbeitrgen, unterliegt er einem vorsatzausschlieenden Tatbestandsirrtum gem 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem 266a StGB entfallen lsst.
Normen: 266a, 16 StGB
Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vorstzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der Tter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als mglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abfhren von Sozialversicherungsbeitrgen ( 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der Tter nur dann vorstzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umstnde des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabfhrungspflicht bestehen knnte. Die bloe Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es gengt danach nicht mehr, dass der Tter die fr die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten mageblichen tatschlichen Umstnde ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der Tter nunmehr ber die Kenntnis der insoweit mageblichen tatschlichen Umstnde hinaus auch die (auerstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zumindest als Parallelwertung in der Laiensphre nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abfhrungspflicht zumindest fr mglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der Tter ber seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abfhrungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gem 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vorstzlich.
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