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BMWi  
01.10.2019

Bürokratieentlastung und Basisregister

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern
Zentraler Bestandteil des BEG ist die deutlich kostengünstigere Archivierung elektronisch vorliegender Steuerunterlagen (Foto: Julien Eichinger/Fotolia.com)
Die Maßnahmen im vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) aufgesetzten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III sollen um ein Basisregister für Unternehmen ergänzt werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat nach der am 09.09.2019 gestarteten Länder- und Verbändeanhörung am 18.09.2019 den Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) III vorgelegt. Hiermit soll die Wirtschaft um insgesamt mindestens 1,1 Mrd. Euro pro Jahr entlastet werden. Zentrale Bestandteile sind
  • die deutlich kostengünstigere Archivierung elektronisch vorliegender Steuerunterlagen,
  • der Wegfall der „gelben Zettel“ zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit und
  • digitale Alternativen zu den Meldescheinen aus Papier im Hotelgewerbe.

Ergänzung durch Basisregister

Ergänzend soll ein Basisregister für Unternehmen eingeführt werden. Ziel des BMWi ist es, das aktuelle Registerwesen in Deutschland durch Einführung eines Basisregisters zu modernisieren. Unternehmen müssen ihre Daten dann nur noch in dieses Basisregister eintragen, andere Register würden die Daten daraus übernehmen.

Maßnahmen im JStG 2019?

Kurz zuvor hatte das BMWi ursprüngliche Vorhaben zur Bürokratieentlastung aus dem „Fahrplan“ entfernt (u.a. Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Unterlagen im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre, Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelposten, Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro etc.). Auch der am 18.09.2019 veröffentlichte Regierungsentwurf zum BEG III beschränkt sich insoweit darauf, dass nunmehr für Existenzgründer eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zugelassen werden soll.

Im BC-Newsletter vom 19.09.2019 wurde dazu allerdings vermeldet, dass der Bundesrat weitreichende Erleichterungen für den Verwaltungsaufwand in Unternehmen wieder aufgegriffen hat und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Jahressteuergesetz 2019 („Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“) unterbringen will. So wird beispielsweise für eine Anhebung der Umsatzgrenze der Ist-Besteuerung auf 600.000 Euro plädiert. Bei den Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen wird sogar eine Verkürzung von zehn auf sechs Jahre angeregt. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

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