Mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) wurden im Jahr 2017 die CSR-Berichtspflichten im HGB verankert. CSR steht für Corporate Social Responsibility, also für die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Nach dem Gesetz müssen bestimmte große am Kapitalmarkt tätige Unternehmen in ihrer Unternehmensberichterstattung verstärkt auch auf nichtfinanzielle Themen eingehen. Erforderlich sind dabei vor allem Angaben über Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung.
Nachdem das Bundesjustizministerium im März 2020 das DRSC (Deutsche Rechnungslegungs Standards Commitee) mit einer umfangreichen Untersuchung zur Frage beauftragt hatte, wie deutsche Unternehmen diese Berichtspflichten erfüllen, ist jetzt das Ergebnis vorgelegt worden. Der Auftrag umfasste die Erhebung und Auswertung der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019, eine Stakeholder-Befragung unter Beteiligung sämtlicher betroffener Kreise und die Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die Stärkung der CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene.
Nach erster Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums zeigt die Auswertung, dass die Güte der nichtfinanziellen Erklärungen und Berichte zwar über die Jahre zugenommen hat, aber dennoch hinter dem Möglichen zurückbleibt. Man erhofft sich, dass die Handlungsempfehlungen des DRSC nun einen wertvollen Beitrag zur öffentlichen Debatte leisten, wie die CSR-Berichtspflichten auf europäischer Ebene gestärkt und effektiver ausgestaltet werden können.
Das DRSC stellte in seiner Auswertung fest, dass die Mehrzahl der Unternehmen die nichtfinanzielle Erklärung außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht habe. Über alle gesetzlich geforderten Mindestaspekte sei von nahezu allen in der Stichprobe untersuchten Unternehmen berichtet worden. Hierbei hätten die berichteten Sachverhalte und die Berichtstiefe allerdings stark variiert. Die Risikoberichterstattung sei im Detail noch nicht sehr ausgeprägt.
Das DRSC empfiehlt zunächst, für den Fall einer Ausweitung des Geltungsbereichs der nichtfinanziellen Berichterstattung auf europäischer Ebene in erster Linie eine Erweiterung auch auf nicht kapitalmarktorientierte, haftungsbeschränkte Unternehmen zu prüfen. Folgende Punkte werden angeregt:
die Veröffentlichungsform zu vereinheitlichen, und zwar durch Vorgabe einer geschlossenen Darstellung der nichtfinanziellen Informationen (aber nicht notwendigerweise im Lagebericht) und einer Offenlegung im Bundesanzeiger
die Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu präzisieren und nachzuschärfen
bei der Berichterstattung über nichtfinanzielle Risiken den Fokus erstens auf die Darstellung der Art der Risiken, zweitens die vom Unternehmen zu deren Eindämmung beschlossenen und der tatsächlich getroffenen Maßnahmen und drittens auf deren Zielerreichung zu legen
für den Fall einer Standardisierungsvorgabe in der EU-Richtlinie auf globale Rahmenwerke und branchenspezifische Standards zurückzugreifen und eine eigenständige europäische Standardisierung auf Metriken zur Erfüllung europaspezifischer Rechtsnormen zu beschränken
die stufenweise Einführung einer Pflicht zur Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung
Die CSR-Studie des DRSC finden Sie hier.
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