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Transparency International  
03.09.2014

Korruption ist und bleibt ein Thema – auch in Deutschland

Transparency prüft Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption
Um besser gegen Korruption vorgehen zu können, hat die Bundesregierung im Juni 2014 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption auf den Weg gebracht. Transparency International hat nun in einem Anschreiben an das Bundesministerium für Justiz und Inneres Stellung bezogen. Neben positiven Aspekten sieht die Antikorruptionsorganisation in dem Entwurf weiterhin Verbesserungspotenziale.
Laut der Stellungnahme von Transparency International, welche Sie hier einsehen können, gibt es in dem Gesetzesvorhaben sowohl Licht als auch Schatten. Ausdrücklich gelobt wird die Tatsache, dass zahlreiche Vorgaben internationaler Vereinbarungen nun endlich in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Zugleich wird aber kritisiert, dass dies in bestimmten Bereichen nicht oder nur teilweise erfolgen soll.

Fortschritte in Sachen Korruptionsbekämpfung

Begrüßt wird die Ausweitung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und der Bestechung im Geschäftsverkehr (§ 299 StGB) sowie die Ergänzung des Wettbewerbsmodells durch das Geschäftsherrenmodell, wie es der EU-Rahmenbeschluss und das EU-Strafrechtsübereinkommen über Korruption vorsieht. Positiv hervorgehoben werden weiterhin:
  • die Ausdehnung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit und der Bestechung von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträgern,
  • die Strafbarkeit von Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung von bzw. gegenüber europäischen Amtsträgern,
  • die Zusammenführung der Straftatbestände aus dem Nebenstrafrecht in das StGB,
  • die Erweiterung des Strafanwendungsrechts für Korruptionsstraftaten (§ 5 StGB),
  • die Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 StGB).

Kritikpunkte an dem Gesetzentwurf

Dagegen werden folgende Punkte weiterhin von Transparency International kritisch gesehen:
  • der Fortbestand der unterschiedlichen Kriminalisierung von Bestechungshandlungen gegenüber inländischen und ausländischen Mandatsträgern,
  • die Nichtumsetzung des Tatbestandes der missbräuchlichen Einflussnahme (Art. 12, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 18, UNCAC) in deutsches Recht,
  • die Nichtklärung der Verantwortlichkeit von juristischen Personen (Art. 18, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 26, UNCAC; Art. 10, UNTOC),
  • die ungenügende Erhöhung des Strafrahmens von 1 auf 10 Mio. Euro in § 30 OWiG, sowie die Formulierung als Kann-Vorschrift,
  • der unzureichende Schutz von Whistleblowern, trotz der internationalen Vorgaben (Art. 22, Europarat-Strafrechtsübereinkommen über Korruption; Art. 33, UNCAC),
  • das Fehlen von Maßnahmen zur Erleichterung der Beweisaufnahme und der Einziehung von Erträgen (Art. 51, UNCAC).
Die vollständige Stellungnahme können Sie hier nachlesen.
Weitere Informationen zum Phänomen Korruption und zu Strategien zur Korruptionsbekämpfung finden Sie auf COMPLIANCEdigital.

eingestellt von ESV-Redaktion COMPLIANCEdigital | um 15:00 Uhr am 03.09.2014

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