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Frauen in Führungspositionen: Deutschland hinkt EU-weit hinterher

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Frauen sind in den deutschen Führungsetagen weiterhin deutlich unterrepräsentiert. 2025 war nur knapp jede dritte Führungsposition (30,3 Prozent) mit einer Frau besetzt. Das liegt deutlich unter dem EU-Durchschnitt von 35,9 Prozent, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt.

Was Unternehmen bei Quellen, Datenschutz und Kontrolle beachten müssen

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Die Prüfung von Geschäftspartnern wird anspruchsvoller. Internationale Lieferketten, komplexe Beteiligungsstrukturen und eine wachsende Informationsmenge fordern Compliance-Teams in der täglichen Arbeit. KI-Agenten können hier unterstützen: Sie recherchieren, strukturieren Informationen, erkennen Zusammenhänge und bereiten Ergebnisse für die weitere Prüfung auf.

Weniger Regeln, neue Governance-Fragen

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Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) soll schlanker, verständlicher und stärker prinzipienorientiert werden. Eine Analyse von 29 vorgesehenen Änderungen und 55 veröffentlichten Konsultationsstellungnahmen zeigt: Echte Doppelungen lassen sich konfliktarm beseitigen. Kontroverser fallen Änderungen bei Transparenz, Vergleichbarkeit und Comply-or-Explain aus.

Private Equity in der Wirtschaftsprüfung: Die Benchmark entscheidet

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Gegenwärtig wird intensiv über den Einstieg von Private-Equity-Investoren in den Wirtschaftsprüfungsmarkt diskutiert. Ein Teil der Kritik hat jedoch eine Prämisse, die selten explizit genannt wird.

Vergütung steigt, Gender Pay Gap bleibt

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Die Top-Managementvergütung öffentlicher Unternehmen ist gestiegen. Frauen erhalten im Schnitt dennoch weniger als Männer. Neue Forschungsbefunde zeigen, dass der Abstand auch unter Berücksichtigung zahlreicher Einflussfaktoren bestehen bleibt. Die Governance der Vergütungsentscheidungen rückt dadurch stärker in den Blick.

Nachrichten

KI-Governance  
02.09.26
Wenn KI-Agenten selbst handeln: Neue Sicherheitsfragen für Unternehmen
Wenn KI-Agenten selbst handeln: Neue Sicherheitsfragen für Unternehmen
KI-Systeme übernehmen in Unternehmen zunehmend Aufgaben, bei denen sie nicht nur Informationen liefern, sondern selbst Aktionen ausführen. Sie verändern Code, greifen auf Datenbanken zu, konfigurieren Cloud-Dienste oder stoßen weitere Prozesse an. Jüngste Sicherheitsberichte von OpenAI, METR und Anthropic zeigen, welche Risiken entstehen können, wenn solche Agenten über längere Zeit mit weitreichenden Rechten arbeiten. mehr …

Private Equity und Wirtschaftsprüfung  
24.08.26
Finanzinvestoren in Kanzleien: Was der Gesellschaftsvertrag absichern muss
Finanzinvestoren in Kanzleien: Was der Gesellschaftsvertrag absichern muss
Private-Equity-Beteiligungen an Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften werden immer mehr zur Governance-Frage. mehr …

Mitbestimmung  
21.08.26
BGH begrenzt Zurechnung – Regierung nimmt Vorrats-SEs ins Visier
BGH begrenzt Zurechnung – Regierung nimmt Vorrats-SEs ins Visier
Der Bundesgerichtshof (BGH) begrenzt die Zurechnung von Beschäftigten bei der Drittelmitbestimmung, während die Bundesregierung Gestaltungsmöglichkeiten über Vorrats-SEs beschränken will. mehr …

KI-Regulierung  
04.08.26
AI Act: Was Unternehmen seit dem 2. August beachten müssen
AI Act: Was Unternehmen seit dem 2. August beachten müssen
Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzvorgaben für Chatbots, Deepfakes und bestimmte KI-generierte Inhalte. Unternehmen sollten vor allem ihre Kundenschnittstellen, Veröffentlichungsprozesse und Lieferantenbeziehungen überprüfen. Die Vorgaben für Hochrisiko-KI wurden dagegen verschoben. mehr …

Marktmissbrauchsverordnung  
22.07.26
MAR-Reform entlastet Emittenten bei mehrstufigen Vorgängen
MAR-Reform entlastet Emittenten bei mehrstufigen Vorgängen
Seit dem 5. Juni 2026 gelten neue Vorgaben der europäischen Marktmissbrauchsverordnung, kurz MAR. Sie regelt unter anderem, wann börsennotierte Unternehmen kursrelevante Insiderinformationen per Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen müssen. Einzelne Zwischenschritte länger laufender Vorgänge sind nun grundsätzlich erst beim abschließenden Ereignis zu melden. mehr …

Weitere Nachrichten …

Top-Themen

  • Private-Equity-Beteiligungen an deutschen Steuerberatungsgesellschaften

    • Prof. Dr. Florian Follert
    • Dr. Kristina Stutte
    • Prof. Dr. Markus Buchner
    Private-Equity-Beteiligungen an Steuerkanzleien gewinnen zunehmend an Relevanz, obwohl das berufsrechtliche Leitbild weiterhin von Unabhängigkeit und einer Begrenzung fremder Einflussmöglichkeiten geprägt ist. Die Entwicklung wird dabei ...
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  • Strukturierung eines Datenanalysebereichs in der Internen Revision

    • Stefan H. Grund
    • Andreas Hückert
    • Thorsten Ruetze
    Datenanalysen sind ein zentraler Bestandteil einer modernen Internen Revision. Sie werden durch die Global Internal Audit Standards ausdrücklich eingefordert. Der Beitrag zeigt praxisnahe Organisationsund Technologieansätze zur strukturierten ...
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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • BGH (2. Strafsenat), Beschluss vom 18.11.2020 � 2 StR 246/20
    Gesch�ftlich agierende T�ter (hier: externer Beschaffer von Schulb�chern f�r Schulen) unterliegen besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich der f�r sie (straf-)rechtlich relevanten Rechts�nderungen, die im Zusammenhang mit den Schutzg�tern ihrer spezifischen Berufsaus�bung stehen. Ein Verbotsirrtum ist nur dann unvermeidbar, wenn der T�ter unter Ber�cksichtigung ihrer Pers�nlichkeit, ihres Lebens- bzw. Berufskreises unter Anspannung des ihres Gewissens und unter Einsatz aller Erkenntniskr�fte und sittlichen Wertvorstellungen nicht in der Lage war ausge�btes Unrecht einzusehen; im Zweifel ist bei einer verl�sslichen Person Auskunft einzuholen.

    Normen: �� 17 S.�1, 333 Abs.�3 Nr.�2, 334 Abs.�1 StGB

    Dem Angeklagten war in mehr als 20 F�llen Bestechung (��334 StGB) bzw. Vorteilsgew�hrung (��333 StGB) vorgeworfen worden. Er hatte �ber Jahre hinweg als Gesellschafter-Gesch�ftsf�hrer einer GmbH an Schulen Lehrb�cher in Form von Leih- und Kaufexemplaren vertrieben. Die Leih- bzw. Kaufentscheidung traf jeweils die Schulleitung. Nach der Auslieferung der B�cher lie� der Angeklagte dem jeweiligen F�rderverein der Schule Geldbetr�ge zwischen rd. 1.000 und 2.900�Euro zukommen, was, wie ihm bewusst war, Einfluss auf die Auftragsvergabe in der Zukunft haben konnte.

    Das Landgericht nahm zugunsten des Angeklagten einen unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. ��17 StGB an und sprach ihn daher frei. Der BGH hob das Urteil auf. Nach st�ndiger h�chstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Verbotsirrtum nur in Betracht, wenn dem T�ter die Einsicht fehlte Unrecht zu tun, wobei es nicht auf die Kenntnis der Strafbarkeit ankommt, sondern ausreichend ist, dass sich der T�ter h�tte erkennen k�nnen, dass er Unrecht tut. Ist der T�ter gesch�ftlich t�tig, so unterliegt er besonderen Erkundigungspflichten hinsichtlich seiner T�tigkeit bzw. seines spezifischen Gesch�ftsfeldes. Dazu geh�rt auch die Selbstinformationspflicht �ber geltende einschl�gige Rechtsvorschriften inklusive das �Sich auf dem Laufenden halten�.

    Unterlagen die jeweiligen Schulleiter selbst einem Irrtum, entlastet dies den Angeklagten nicht, denn auch diese h�tten den Irrtum selbst erkennen k�nnen. Im �brigen h�tte sich der Angeklagte f�r eine etwaige Unvermeidbarkeit eines Irrtums auf Entscheidungen in �hnlich gelagerten Sachverhalten (insbesondere der so genannte Schulfotographen-Fall, BGH, Urteil vom 26.5.2011 � 3 StR 492/10) nur berufen k�nnen, wenn er diese Entscheidung auch gekannt h�tte.

  • BGH (5. Strafsenat), Beschluss vom 03.03.2020 � 5 StR 595/19

    L�sst ein formeller Gesch�ftsf�hrer (Strohmann) einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren, treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten. Diese Pflichten verletzt der formelle Gesch�ftsf�hrer insbesondere dann, wenn er Anhaltspunkte f�r ein Fehlverhalten des faktischen Gesch�ftsf�hrers hatte und nichts unternimmt. Diese Umst�nde k�nnen ein vors�tzlich pflichtwidriges Handeln des formellen Gesch�ftsf�hrers i. S. d. � 266a StGB begr�nden. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen.


    Normen: � 266a StGB


    Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (� 266a StGB) in 18 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen � 266a StGB in 16 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten P. hat es wegen � 266a StGB in 34 F�llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Kammer hat zun�chst tragend festgestellt, dass eine vors�tzliche Verletzung der Abf�hrungspflicht durch die Angeklagten K. und S. gegeben ist. K. wusste, dass er nur als Strohmann fungierte und hielt es f�r sehr wahrscheinlich, dass der Anklagte P. als faktischer Gesch�ftsf�hrer �ber die K.B.-GmbH in erheblichem Umfang Arbeitnehmer �schwarz� besch�ftigte, was er billigend in Kauf nahm. Als formeller Gesch�ftsf�hrer �bte K. dabei keinerlei Kontrolle aus. Der formelle Gesch�ftsf�hrer, der einen faktischen Gesch�ftsf�hrer neben sich gew�hren l�sst, ist wie ein Delegierender zu behandeln. Infolgedessen treffen ihn hinsichtlich des die operativen Unternehmensaufgaben wahrnehmenden faktischen Gesch�ftsf�hrers �berwachungspflichten, die er insbesondere dann verletzt, wenn er Anhaltspunkte f�r dessen Fehlverhalten hatte und nichts unternimmt. Die Verdachtsmomente m�ssen sich dabei nicht unmittelbar auf die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beziehen. Diese Umst�nde begr�nden einen Vorsatz des Strohmanngesch�ftsf�hrers im Hinblick auf � 266a StGB. Hinsichtlich des formellen Gesch�ftsf�hrers S. hat das Landgericht ebenfalls tragend festgestellt, dass er seinen Pflichten als Gesch�ftsf�hrer nicht nachkommen wollte und gleichsam damit rechnete, dass die K.B.-GmbH in der Folge keine Sozialversicherungsbeitr�ge abf�hren w�rde.


  • BGH (1. Strafsenat), Beschluss vom 24.09.2019 � 1 StR 346/18

    Irrt der Arbeitgeber �ber seine rechtliche Stellung als Arbeitgeber oder die damit verbundene Rechtspflicht zum Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen, unterliegt er einem vorsatzausschlie�enden Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Strafbarkeit wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem�� � 266a StGB entfallen l�sst.


    Normen: �� 266a, 16 StGB


    Wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt macht sich in allen Varianten des � 266a StGB nur strafbar, wer zumindest bedingt vors�tzlich handelt. Dies setzt voraus, dass der T�ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als m�glich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement) und dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement). Bei pflichtwidrig unterlassenem Abf�hren von Sozialversicherungsbeitr�gen (� 266a Abs. 1 und 2 StGB) handelt der T�ter nur dann vors�tzlich, wenn er bei einer zumindest laienhaften Bewertung der Umst�nde des Einzelfalls erkannt hat, dass er eine rechtliche Stellung als Arbeitgeber innehaben und eine sozialversicherungsrechtliche Beitragsabf�hrungspflicht bestehen k�nnte. Die blo�e Erkennbarkeit reicht insoweit nicht aus. Es gen�gt danach nicht mehr, dass der T�ter die f�r die Eigenschaft als Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die daraus resultierenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde ohne zutreffende rechtliche Einordnung erkannt hat. Vielmehr muss der T�ter nunmehr �ber die Kenntnis der insoweit ma�geblichen tats�chlichen Umst�nde hinaus auch die (au�erstraf-)rechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts � zumindest als Parallelwertung in der Laiensph�re � nachvollzogen haben. Er muss demnach seine rechtliche Arbeitgeberstellung und die damit verbundene sozialversicherungsrechtliche Abf�hrungspflicht zumindest f�r m�glich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen haben. Irrt der T�ter �ber seine Arbeitgebereigenschaft oder die hieraus resultierende Abf�hrungspflicht, unterliegt er einem Tatbestandsirrtum gem�� � 16 Abs. 1 Satz 1 StGB und handelt nicht vors�tzlich.


Weitere Rechtsprechung …

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  • 21.10.2026  Zeitschrift für Compliance (ZfC) – Heft 03 (2026)
  • 30.09.2026  Zeitschrift für Corporate Governance (ZCG) – Heft 05 (2026)
  • 29.09.2026  Risk, Fraud & Compliance (ZRFC) – Heft 05 (2026)
  • 24.09.2026  Zeitschrift Interne Revision (ZIR) – Heft 05 (2026)
  • 28.08.2026  PinG Privacy in Germany (PinG) – Heft 05 (2026)
  • 11.07.2026  WiJ – Journal der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. – Heft 02 (2026)
  • 10.04.2026  Revision des internen Rechnungswesens
  • 06.02.2026  Handbuch Interne Kontrollsysteme (IKS)
  • 03.12.2025  Fehlverhaltensbekämpfung im Gesundheitswesen
  • 04.09.2025  Risikomanagement in Supply Chains
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