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Rechtsprechung

Rechtsanwalt Patrick Späth

Urteilsanmerkungen von Rechtsanwalt Patrick Späth

Patrick Späth ist Partner bei Morrison & Foerster (International) LLP in Berlin und berät dort in den Bereichen Compliance, internal Investigations und Corporate Governance.
  • LG Hamburg, 8. Große Strafkammer, Beschl. v. 15.10.2010, Az.: 608 Qs 18/10
    Beschlagnahme von Interviewprotokollen einer "Internal Investigation"; Reichweite von Zeugnisverweigerungsrechten gegenüber Angestellten eines Mandanten

    Normen: §§ 53 I 1 Nr. 3, 97 I StPO

    Das Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 1 Nr. 3 schützt allein das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten im Strafverfahren zu einem von ihm in Anspruch genommenen zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsträger. Sind Angestellte selbst Gegenstand einer Untersuchung, kann ein mandatsähnliches Vertrauensverhältnis mangels „ratsuchender Stellung“ im Verhältnis zum vom Unternehmen mandatierten Rechtsanwalt nicht angenommen werden. Der „nemo tenetur-Grundsatz ist insofern nicht verletzt, als die Auskunftsverpflichtung nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer vom Betroffenen freiwillig eingegangenen arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu möglichen Selbstbelastung beruht.

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  • OLG Jena, Urt. v. 12.08.2009 Az.: 7 U 244/07
    Außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers wegen fehlender Konzernkontrolle gegen Scheinrechnungen

    Normen: § 626 BGB, § 43 GmbHG

    Geschäftsführer einer GmbH müssen ein Kontrollsystem in der Buchhaltung einrichten, um Scheinbuchungen im Mutterkonzern und in Tochtergesellschaften zu unterbinden. Mehrere Geschäftsführer trifft diese Pflicht auch bei Aufgabenteilung gleichermaßen. Ihnen obliegt darüber hinaus eine wechselseitige Kontrollpflicht. Die Verletzung dieser Pflichten begründet eine außerordentliche Kündigung.

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  • BGH, Pressemitteilung Nr. 76/11 vom 5.5.2011 bzgl. Beschl. v. 5.05.2011 Az.: 3 StR 458/10
    Großer Senat des BGH entscheidet über mögliche Amtsträgerstellung niedergelassener Vertragsärzte.



    Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 331 ff. StGB

    Es ist für die Frage der Strafbarkeit niedergelassener Vertragsärzte von vorrangiger Bedeutung, ob diese bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB anzusehen sind, weil dann eine Strafbarkeit nach den §§ 331 ff StGB in Betracht kommen könnte. Der 3. Strafsenat des BGH hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Ihre Beantwortung wird über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im Bereich des so genannten Pharmamarketing haben.

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  • ArbG Berlin, 38. Kammer Urteil v. 18.02.2010 Az.: 38 Ca 12879/09
    Kündigung von leitenden Compliance-Mitarbeitern bei vorsätzlich rechtswidrigem Verhalten. Überwachungsmaßnahmen bei Verdacht auf Straftaten.



    Normen: §§ 611, 626; § 1 KSchG

    Einem leitenden Mitarbeiters im Bereich "Compliance" darf wegen von ihm veranlasster Überwachungsmaßnahmen nur gekündigt werden, wenn er objektiv rechtswidrig handelte und subjektiv um die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen wusste. Den Arbeitgeber trifft dabei eine erhöhte Darlegungslast, wenn juristisch geschulte Mitarbeiter der „Compliance“-Abteilung keine Bedenken gegen solche Maßnahmen hatten. Bei begründetem Verdacht dürfen Überwachungsmaßnahmen insbesondere zur Korruptionsbekämpfung gegenüber verdächtigen Mitarbeitern veranlasst werden.

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  • EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010, Az.: C-550/07 P
    EuGH: Kein Vertraulichkeitsschutz für Schriftverkehr von Syndikusanwälten

    Normen: Art 85 Abs 1 EG, Art 14 EWGV 17/62, Art 103 AEUV, Art 105 AEUV

    Zwischen Syndikusanwälten und ihren Unternehmen gibt es kein Anwaltsgeheimnis. Die Kommission kann bei Nachprüfungen in Kartellverfahren auch Einblick in die Kommunikation zwischen Syndikusanwälten und der Geschäftsleitung nehmen, weil die berufliche Unabhängigkeit eines externen Anwalts nicht mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Bindung des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber vergleichbar ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf das europäische Wettbewerbsrecht, doch bleibt abzuwarten, ob sie in nationalen Rechtsordnungen Berücksichtigung findet.

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  • LG Düsseldorf, Beschl. v. 11.10.2010, Az.: 4 Qs 50/10
    Kein Verwertungsverbot bei „Datendiebstahl“

    Normen: § 370 AO; §§ 94I und II, 98I 1, 102, 105I 1 StPO ; §§ 202a, 259I StGB; § 17I, II Nr. 2 UWG

    Der bloße Ankauf von Daten, die eine Privatperson rechtswidrig erlangt hat, führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Durch den Ankauf der Daten machen sich die Beamten nicht strafbar, weil der Datenkauf durch die allgemeine Ermittlungsbefugnis gedeckt ist. Auch steht der Steuerbehörde die Befugnis zu, für potenziell relevantes Material eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen.

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  • BGH, Urt. V. 13.04.2010 Az.: 5 StR 428/09
    Anwendbarkeit deutscher Strafvorschriften auf EU-Auslandsgesellschaften; Untreue bei Überweisung zu Lasten einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands

    Norm: § 266 I StGB

    Der BGH präzisiert den internationalen Anwendungsbereich deutschen Strafrechts gem. § 3 ff. StGB. Demnach sind auch ausländische Gesellschaften vor Straftaten ihrer Organmitglieder oder ihrer Gesellschafter durch das deutsche Strafrecht geschützt. Die Auszahlung des Bankguthabens einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands kann den Tatbestand der Untreue nach deutschem Recht erfüllen. Die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft bemisst sich dabei unabhängig von ihrem Verwaltungssitz dem Recht, nach dem sie gegründet wurde. Dies gilt auch für Briefkastengesellschaften. Die im Rahmen der Untreue zu bestimmende Pflichten des „Directors“ einer solchen Limited richtet sich dabei auch nach dem ausländischen Gesellschaftsrecht.

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  • OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2009, 20 U 5/09
    Haftung des Vorstands aus Sorgfaltspflichtverletzung; Vorstandsmitglied muss fehlende eigene Sachkunde durch Einholung von Rat von qualifizierten Berufsträgern kompensieren

    Normen: § 93 Abs. 3 Nr. 3 AktG

    Das OLG stellt klar, dass eine Gesellschaft in einem Schadensersatzprozess nach § 93 AktG gegen Vorstandsmitglieder nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens, sowie die Kausalität zwischen Handeln und Schaden beweisen muss. Es ist originäre Pflicht des Vorstandsmitgliedes, fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rats qualifizierter Berufsträger zu kompensieren. Es muss beim Erwerb eigener Aktien zu jedem Zeitpunkt die Zulässigkeit nach § 71 AktG prüfen.

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  • BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 29.06.2010, Az.: 1 StR 245/09
    Brutto oder netto? – 1. Strafsenat des BGH hält Bruttoprinzip für Berechnung des Verfalls aufrecht.

    Normen: § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs. 1 S. 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs. 1 StGB

    Der 1. Strafsenat des BGH hält an seiner Auslegung des § 73 StGB und der Anwendung des so genannten Bruttoprinzips fest. Schadensersatzleistungen bleiben bei der Bestimmung der Höhe des Erlangten im Sinne des § 73 grundsätzlich außer Betracht. Eine Verfallsanordnung bleibt auch dann möglich, wenn der Verletzte auf die Geltendmachung seiner Ansprüche wirksam verzichtet hat oder die Ansprüche verjährt sind. Die dem Gesellschaftsvermögen einer juristischen Person zugeflossenen Werte entsprechen trotz abstrakter Zugriffsmöglichkeit der Gesellschafter oder der Organe nicht ohne Weiteres zugleich auch dem Erlangten im Sinne des 73 StGB.

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  • BGH 5. Strafsenat, Beschluss v. 27.01.2010, Az.: 5 StR 224/09
    Brutto oder netto? – 5. Strafsenat des BGH berechnet Verfall von Erlösen aus Aktienverkäufen nach dem Nettoprinzip.

    Normen: § 38 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vom 21.06.2002, § 14 Abs. 1 WpHG vom 21.06.2002, § 73 Abs. 1 S. 1 StGB

    Der 5. Strafsenat des BGH legt – in Abgrenzung zum 1. Strafsenat – § 73 StGB weiterhin nach dem so genannten Nettoprinzip aus. Nur wenn das Geschäft an sich verboten ist (z.B. Embargoverstöße oder Rauschgiftgeschäfte) kann der gesamte hieraus erlöste Wert dem Verfall unterliegen; ist dagegen nur die Art und Weise bemakelt, in der das Geschäft ausgeführt wird, ist nur der hierauf entfallende Sondervorteil im Sinne des § 73 StGB erlangt. Bei Aktienverkäufen ist demnach nicht der Gesamterlös als das Erlangte nach § 73 StGB anzusehen. Die Berechnung des erlangten Sondervorteils aus Aktienverkäufen hat auf Grundlage einer längerfristigen Betrachtung zu erfolgen, die auch die Kursentwicklung bei Mitbewerbern, sowie tatzeitnahe Börsen- und Markttrends, berücksichtigt. Bei Berufsträgern wie Brokern liegt kein Ausnutzen vor, wenn das Insiderwissen in deren typische berufliche Tätigkeit einfließt.

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